Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7.5.2009 - VI R 8/07 - entschieden, dass Umlagen zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - und damit zu allen umlagefinanzierten Pensionskassen - zum Arbeitslohn im Sinne des Steuerrechts zählen und nicht als steuerfreie Sanierungsgelder behandelt werden können.
24.02.2010 - Die Umlagen gehören damit zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Gegen das Urteil des BFH wurde am 14.8.2009 unter dem Aktenzeichen AR 5485/09 Verfassungsbeschwerde eingelegt und eine Anhörungsrüge nach § 133a Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben.
Obwohl die Krankenkassen in der Vergangenheit gegenüber Arbeitgebern bis zur Klärung der streitigen Rechtsfragen auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben, fordern Arbeitgeber von Krankenkassen die erneute Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung.
Es ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen die bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Sozialversicherungsbeiträge unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung erstatten werden.
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