Arbeitsüberlastungen sind in der pflegerischen Praxis keine Seltenheit. Die Überlastungsanzeige an den oder die Vorgesetzte(n) ist eine wirksame Maßnahme, um den Arbeitgeber auf Missstände hinzuweisen und um Abhilfe zu bitten
11.03.2010 - Begriff der Überlastungsanzeige
Unter einer Überlastungsanzeige im pflegerischen Bereich versteht man eine - meist schriftlich verfasste - Mitteilung an die Pflegedienstleitung / die Leitung / den Arbeitgeber, dass die gegenwärtigen Arbeitsbedingungen zu Schäden oder Gefährdungen von Patienten oder aber auch von Mitarbeitern führen können.
Klassische Situationen, die zu einer Überlastung führen, sind: Hohe Arbeitsbelastung durch Personalausfälle, unbesetzte Stellen, zusätzliche Aufnahme von Patienten oder Bewohnern, akute Notfälle, Unterbesetzung der Abteilung durch Stellenkürzungen etc.
Die Überlastungsanzeige soll dem Vorgesetzten vor Augen führen, welche konkreten Gefährdungen durch die kurzfristige oder längerfristige Überlastung des Mitarbeiters für seine Abteilung drohen und den Arbeitgeber um Abhilfe ersuchen. Die Überlastungsanzeige kann von einer Einzelperson abgegeben werden. Da auf den Stationen aber vielfach mehrere Pflegekräfte von der konkreten Arbeitssituation betroffen sind, kann eine solche Anzeige auch von mehreren gemeinsam abgegeben werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Es gibt keine ausdrückliche Norm, die die Rahmenbedingungen ausdrücklich regelt. Es ist aber unbestritten, dass es eine sog. Nebenpflicht für den Arbeitnehmer ist, seinen Arbeitgeber auf Risiken und Gefährdungen am Arbeitsplatz bzw. auf der Station hinzuweisen. Diese Nebenpflicht ergibt sich aus dem bestehenden Arbeitsvertrag.
Daneben sind aber vor allem auch Regelungen aus dem Arbeitsschutzgesetz zu beachten, hier vor allem die §§ 15 - 17 ArbSchG.
Zusätzlich gibt es einige Bestimmungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), so z. B. § 82 BetrVG, welcher dem Arbeitnehmer ein Anhörungsrecht rund um seinen Arbeitsplatz einräumt. Darunter fallen auch Probleme rund um die Betriebsorganisation und den Arbeitsablauf. Ohne insgesamt an dieser Stelle tiefer in die Einzelheiten der genannten Gesetze eingehen zu wollen, kann dennoch festgehalten werden, dass es in Gefahrensituationen für die Sicherheit und Gesundheit der Patienten und / oder Kollegen nicht nur das Recht sondern sogar die Pflicht für den Mitarbeiter gibt, mit einer Überlastungsanzeige auf die Missstände aufmerksam zu machen.
Aus arbeitsrechtlicher und haftungsrechtlicher Sicht gilt, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung, hier die fachgerechte Pflege, ordnungsgemäß erbringt. Kann er dies aufgrund der Arbeitsüberlastung nicht gewährleisten und weist er nicht auf die Organisationsmängel hin, sind arbeitsrechtliche bzw. haftungsrechtliche Konsequenzen möglich, wenn ein Schaden an Patienten oder Bewohnern eintritt.
Inhalt einer Überlastungsanzeige
-Die Überlastungsanzeige sollte schriftlich erfolgen.
-Sie kann von einer oder mehreren Mitarbeitern verfasst und unterschrieben werden.
-Die Art der Überlastung sollte genau beschrieben werden.
-Der Grund für die Entstehung der Überlastung ist anzugeben.
-Die Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen.
-Der Arbeitgeber sollte auf sein Organisationsverschulden und die damit verbundenen Risiken hingewiesen werden.
-Der Arbeitgeber soll um Abhilfe der Überlastungssituation gebeten werden.
-Eine Kopie des Schreibens an den Personalrat / Betriebsrat ist empfehlenswert.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass dem Mitarbeiter aus der Erstellung einer Überlastungsanzeige keine arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen dürfen, sofern die Informationen nur betriebsintern Verwendung finden. Z. B. regelt § 84 Abs. 3 BetrVG ausdrücklich, dass dem Arbeitnehmer wegen der Erhebung einer Beschwerde keine Nachteile entstehen dürfen. Ähnliches findet sich in § 16 Abs. 1 AGG bzw. § 17 Abs. 2 ArbSchG.
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