Eine Frau war seit 2004 bei einem Unternehmen beschäftigt, das ihr neben einem monatlichen Grundgehalt aufgrund jährlich erneuerter Vereinbarungen eine Umsatzbeteiligung zahlte, die sechs mal im Jahr berechnet und ausgeschüttet wurde. Ferner stellte ihr der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, wofür in der Gehaltsabrechnung monatlich ein Sachbezugsbetrag ausgewiesen wurde.
05.03.2010 - Wegen der Geburt ihres Sohnes am 1.1.2007 nahm die Frau Elternzeit in Anspruch. Das Land Berlin gewährte ihr unter Berücksichtigung des im Januar und Februar gezahlten Mutterschaftsgeldes nebst Zuschusses des Arbeitgebers Elterngeld, das nur unter Berücksichtigung des Grundgehaltes berechnet wurde. Im Laufe des auf höheres Elterngeld gerichteten Klageverfahrens änderte das Land Berlin seine Entscheidung dahin, dass er bei der Berechnung auch den "Sachbezug Kfz" zugrunde legte. Während das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen hat, ist das Land Berlin vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) verurteilt worden, das Elterngeld unter zusätzlicher Berücksichtigung der der Frau zwischen November 2005 und Oktober 2006 gezahlten Umsatzbeteiligungen als Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit zu gewähren.
Mit seiner dagegen gerichteten Revision rügte das Land Berlin eine Verletzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Bei der streitigen Umsatzbeteiligung handele es sich um nicht als laufender Arbeitslohn gezahlte sons¬tige Bezüge im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, die nach § 2 Abs. 7 Satz 3 BEEG nicht zu berücksichtigen seien.
Das Bundessozialgericht hat mit dem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 7/08 R - die Entscheidung des LSG aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen. Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, dass Umsatzbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach fest¬gelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden, keine sonstigen Bezüge im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG sind. Mithin sind sie nach § 2 Abs. 7 BEEG bei der Berechnung des Elterngeldes als Einnahmen zu berücksichtigen. Allerdings hat das LSG übersehen, dass die auf sogenannte "IPMP Prozente" bezogene Umsatzbeteiligung der Frau nach den maßgebenden Vereinbarungen nur einmalig am Jahresende verteilt worden ist. Da diese als sonstiger Bezug anzusehen ist, darf sie der Elterngeldbemessung nicht zugrunde gelegt werden. Den genauen Betrag der "IPMP Prozente" muss das LSG noch feststellen.
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