Ein Rentner begehrte die abschlagsfreie Zahlung seiner Altersrente für langjährig Versicherte.
16.04.2010 - Mit Beschluss vom 16.5.2006 - B 4 R 5/05 R - hatte das Bundessozialgericht (BSG) das Verfahren über die Revision des Rentners ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BverfG) Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenabschläge auf Altersrenten und deren gesetzliche Ausgestaltung vorgelegt. Auf fünf parallele Richtervorlagen des Jahres 2005 hat das BVerfG mit Beschluss vom 11.11.2008 (1 BvL 3 bis 7/05) entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Nach einer Anfrage des BVerfG an das BSG, ob an der Vorlage festgehalten werde, hat der Rentner sein Begehren nochmals bekräftigt und ohne nähere Angaben vorgetragen, sein Fall unterscheide sich von den vom BVerfG entschiedenen.
Der Senat hat den Aussetzungsbeschluss vom 16.5.2006 aufgehoben und setzt nunmehr das Revisions¬verfahren fort.
Das BSG hat mit Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - den Vorlagebeschluss des 4. Senats vom 16.5.2006 (Az B 4 RA 5/05 R) aufgehoben und die Revision des Rentners zurückgewiesen. Diesem steht auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 bis 7/05 und 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04) keine abschlagsfreie Altersrente zu. Hieran ändert nichts, dass er eine Versicherungszeit von über 45 Jahren zurückgelegt hat. Denn hierin sind auch Zeiten der Entrichtung freiwilliger Beiträge enthalten. Die vom BVerfG auch insoweit für verfassungsgemäß erachtete Ausnahmeregelung setzt jedoch 45 Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit voraus. Diese Voraussetzungen erfüllte der Rentner nicht.
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