Der Bewertungsausschuss hat beschlossen, zum 1. Juli 2010 die „qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen“ (QZV) als neue Honorarsäule einzuführen. Folgende QZV stehen Hausärzten zur Verfügung:
08.06.2010 - Akupunktur, Allergologie (mit Zusatzbezeichnung), Behandlung des diabetischen Fußes, Behandlung von Hämorrhoiden, Chirotherapie, Dringende Besuche, Ergometrie, Hyposensibilisierungs-Behandlung, Kardiorespiratorische Plygrafie, Kleinchirurgie, Langzeit-Blutdruckmessung, Langzeit-EKG, Phlebologie, Physikalische Therapie, Proktologie, Psychosomatik, Richtlinienpsychotherapie I und II, Schmerztherapeutische spezielle Versorgung, Schmerztherapeutische spezielle Behandlung, Sonografie I und III, Spirometrie, Unvorhergesehene Inanspruchnahmen und Verordnung medizinischer Rehabilitation.
Neu zur bisherigen Regelung ist, dass alle QZV untereinander und auch mit Überschreitungen oder Unterschreitungen des Regelleistungsvolumens verrechnungsfähig sind. Wird beispielsweise das QZV „Psychosomatik“ überschritten, kann diese Überschreitung mit der Unterschreitung des QZV „Dringende Besuche“ oder des QZV „Proktologie“ verrechnet werden und umgekehrt. Denn: Nach dem Beschluss auf Bundesebene erhält der Arzt ein Gesamtbudget, das aus der Addition von RLV und QZV besteht. Innerhalb dieses Budgets sind alle Leistungen untereinander verrechnungsfähig.
Wie die einzelnen QZV zugeordnet werden, können die KVen entscheiden, entweder fallbezogen, leistungsfallbezogen oder arztbezogen.
Welche EBM-Nummern den QZV zugeordnet sind, können Sie dem Beschluss des Bewertungsausschusses entnehmen, der auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses veröffentlicht ist.
Wenn Sie mehrere QZV erhalten, ist es nach dem neuen zum 1. Juli 2010 gültigen Beschluss egal, mit welchen Leistungen Sie Ihr Gesamtbudget, das sich aus der Addition von RLV und QZV zusammensetzt, füllen. Es sind alle Leistungen des Gesamtbudgets untereinander verrechnungsfähig.
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