Die übersichtliche Tabelle gibt Ihnen eine Entscheidungshilfe, wann eine Vereinbarung § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen.

09.02.2012 - Diese Tabelle gibt Ihnen eine Entscheidungshilfe, wann eine Vereinbarung § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung auf dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde zu ermöglichen.
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In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Viele der neuen GOZ-Positionen liegen daher bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) sogar unter BEMA-Niveau. Daher sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ.
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